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LohnzuschlägeSchichtzulagen bei tatsächlicher Nichtleistung aufgrund MuSchG
Erhält eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft aufgrund von § 11 MuSchG Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, obwohl sie wegen des Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG tatsächlich keine entsprechende Arbeit geleistet hat, sind die Zuschläge nach Ansicht des FG Köln nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
Erhält eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft aufgrund von § 11 MuSchG Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, obwohl sie wegen des Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG tatsächlich keine entsprechende Arbeit geleistet hat, sind die Zuschläge nach Ansicht des FG Köln nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Begründung: Mangels tatsächlich erbrachter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sei es gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmerin höhere Abgaben zu tragen habe als ein Arbeitnehmer, der tatsächlich an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht gearbeitet hat.
AUSGABE: LGP 12/2008, S. 199 · ID: 123278