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Dez. 2008

LohnzuschlägeSchichtzulagen bei tatsächlicher Nichtleistung aufgrund MuSchG

Abo-Inhalt05.12.20083 Min. Lesedauer

Erhält eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft aufgrund von § 11 MuSchG Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, obwohl sie wegen des Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG tatsächlich keine entsprechende Arbeit geleistet hat, sind die Zuschläge nach Ansicht des FG Köln nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

Erhält eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft aufgrund von § 11 MuSchG Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, obwohl sie wegen des Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG tatsächlich keine entsprechende Arbeit geleistet hat, sind die Zuschläge nach Ansicht des FG Köln nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Begründung: Mangels tatsächlich erbrachter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sei es gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmerin höhere Abgaben zu tragen habe als ein Arbeitnehmer, der tatsächlich an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht gearbeitet hat.

AUSGABE: LGP 12/2008, S. 199 · ID: 123278

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