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Warengutscheine/RabattfreibetragWarengutscheine in einem Konzern: LSG Bayern präzisiert sozialversicherungsrechtliche Grundsätze für Rabattfreibetrag

08.03.2024 2 Min. Lesedauer

| Warengutscheine bis zu 1.080 Euro sind nur dann sozialversicherungsfrei, wenn der Rabattfreibetrag für solche Waren gewährt wird, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt. So lautet der Tenor einer Entscheidung des LSG Bayern. Es sei keine unterschiedliche Beurteilung des § 8 Abs. 3 EStG nach Steuer- und Beitragsrecht veranlasst. |

Arbeitgeber kann nach Ansicht des LSG nur derjenige sein, der die Arbeitsverträge mit den Beschäftigten abgeschlossen hat. Dies entspreche auch dem Grundsatz, den der BFH für das Steuerrecht aufgestellt hat (BFH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VI R 39/16, Abruf-Nr. 204242). Der BFH habe es abgelehnt, den Begriff des Arbeitgebers über den Wortlaut hinaus extensiv auszulegen. Im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung sei eine Konzernklausel ausdrücklich diskutiert worden (BTDrucks 11/2536, 16). Da sie aber nicht in das Gesetz aufgenommen worden sei, könne daraus geschlossen werden, dass sich die bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs vertretene Meinung durchgesetzt hat, nach der die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG nicht für Waren und Dienstleistungen gelten sollte, die nicht im Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Es sollten weder Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften noch ein überbetrieblicher Belegschaftshandel steuerlich begünstigt werden.

Ausgabe: 07/2024, S. 135 · ID: 49953458

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