Gesetzliche UnfallversicherungKein Versicherungsschutz auf Abweg wegen Orientierungslosigkeit aufgrund von Bewusstseinsstörung infolge Diabetes
| Um den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen gibt es häufig Streit mit der Berufsgenossenschaft. Aktuell hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass der Abweg, der aufgrund einer inneren Ursache eingeschlagen wird, vom Schutz der Wegeunfallversicherung nicht umfasst ist. |
Im Urteilsfall war ein Mann auf dem Rückweg von der Arbeit wegen einer Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung vier km über seinen Wohnort hinaus verunglückt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab. Sowohl die Wohnung als auch der Betrieb befänden sich in entgegengesetzter Richtung; folglich habe sich der Unfall auf einem Abweg ereignet. Dieser sei nicht versichert. Das LSG hat die Ansicht der Berufsgenossenschaft bestätigt. Ein Wegeunfall auf direkter Strecke sei vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst – ein Abweg jedoch nicht. Nur ausnahmsweise könne ein irrtümlicher Abweg versichert sein, wenn seine Ursache allein in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums liege, z. B. Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung. Ein Abweg wegen der Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung gehöre nicht dazu (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.04.2024, Az. L 14 U 164/21, Abruf-Nr. 242071).
Ausgabe: 07/2024, S. 134 · ID: 50068893
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