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SozialversicherungspflichtEinsätze eines Arztes für eine Erstaufnahmeeinrichtung – BSG bejaht Sozialversicherungspflicht

20.06.2024 1 Min. Lesedauer

| Ein Arzt, der während seiner Einsätze für eine Erstaufnahmeeinrichtung Erstuntersuchungen durchführt bzw. solche beurteilt, ist in den Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Seine Tätigkeit ist nicht als sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit zu qualifizieren. Mit dieser Aussage bestätigt das BSG die Ansicht des LSG Hessen. |

Im Wesentlichen ausschlaggebend für das BSG ist, dass der Arzt während seiner Einsätze in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in die von der Erstaufnahmeeinrichtung vorgegebenen Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen zur Durchführung, Beurteilung und Dokumentation der Erstuntersuchungen eingegliedert war. Er wurde in den Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung tätig, nutzte unentgeltlich die Betriebsmittel und arbeitete mit dem Personal der Einrichtung zusammen. In der Wahl der Patienten und dem Gegenstand der Untersuchungen war er nicht frei. Vielmehr musste er die ihm vorgegebenen Befunde erheben, auswerten und dokumentieren. Die Abrechnung der Einsätze erfolgte im Verhältnis zwischen dem Arzt und der Erstaufnahmeeinrichtung. Angesichts der Vergütung nach Stundensätzen war der Arzt weder einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt noch konnte er durch unternehmerisches Geschick das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten beeinflussen (BSG, Urteil vom 12.06.2024, B 12 BA 8/22 R, Abruf-Nr. 242072).

Ausgabe: 07/2024, S. 134 · ID: 50069172

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