Rentner/TeilzeitLSG Hessen: Versicherungsfreier Rentner erhält aus Teilzeitbeschäftigung keine höhere Rente
| Ist ein Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter berufstätig, ist er versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus, so das LSG Hessen. |
Ein Versicherter bezog eine Vollrente wegen Alters, während er weiter einer Teilzeittätigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte. Die Richter beider Instanzen sahen das anders: Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, seien versicherungsfrei. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Habe der Rentner – wie im Urteilsfall – aber den Verzicht nicht erklärt, müsse nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese würden keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten die Rente des Versicherten nicht. Dies sei verfassungsgemäß (LSG Hessen, Urteil vom 14.05.2024, Az. L 2 R 36/23, Abruf-Nr. 241519).
Ausgabe: 07/2024, S. 133 · ID: 50033947
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