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Gesetzliche GebührenDie Zusatzgebühr fällt für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen an

Top-BeitragAbo-Inhalt30.09.20248 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Die Gebühr nach Nr. 1010 VV RVG soll in bestimmten Ausnahmen Ausfälle kompensieren, die mit dem Wegfall der früheren Beweisgebühr nach der BRAGO durch das 2. KostRMoG entstanden sind: Der mit besonders umfangreichen Beweisaufnahmen anfallende Mehraufwand wird durch die Zusatzgebühr bzw. durch eine Anhebung der Terminsgebühr ausgeglichen. In der Praxis kommt dies zwar eher selten vor. Aktuelle Entscheidungen geben jedoch Anlass, sich mit der Zusatzgebühr näher zu befassen. |

AUSGABE: RVGprof 10/2024, S. 176 · ID: 50146253

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