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StrafprozessEingezogene Marihuanapflanzen haben keinen Gegenstandswert

21.09.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Es war zu erwarten, dass die Legalisierung von Cannabis und das Inkrafttreten des KCanG auch im Gebührenrecht Fragen aufwerfen würde. Der BGH hat jetzt zum Gegenstandswert von Marihuanapflanzen Stellung genommen und entschieden: Die zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Pflanzen haben auch nach Inkrafttreten des KCanG keinen Gegenstandswert (BGH 5.7.24, 3 StR 201/23, Abruf-Nr. 242908; vgl. auch BGH 2.9.22, 5 StR 169/21; Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 4142 Rn. 15). |

Auf den ersten Blick ist erfreulich, dass es so schnell nach Inkrafttreten des KCanG eine gebührenrechtliche Entscheidung zum CanG/KCanG gibt und dann auch noch vom BGH. Nach dem zweiten Blick ist die Freude etwas getrübt. Schwer tut man sich nämlich mit der Formulierung: „Dies gilt auch unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KCanG).“ Dieser Satz ist, wenn nicht falsch, so aber zumindest überflüssig. Denn für die Gegenstandswertbestimmung stellt man auf den Zeitpunkt der Revisionsentscheidung ab. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung bezüglich anderer Einziehungsgegenstände selbst getan. Genau aus diesem Grund kann aber das KCanG keine Rolle spielen. Denn die Revisionsentscheidung datiert aus November 2023, also lange vor Inkrafttreten des KCanG am 1.4.24. Auf das KCanG und seine Regelungen konnte es also gar nicht ankommen.

Ausgabe: 10/2024, S. 165 · ID: 50141263

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