TerminsgebührIn „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“ gelten die allgemeinen Grundsätze
| Immer wieder wird über die Terminsgebühr im „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“ diskutiert. Dabei gibt es gar kein eigenständiges „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“. Vielmehr handelt es sich insoweit um die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, im Berufungsverfahren ausnahmsweise ohne die an sich nach §§ 525 ZPO i. V. m. 128 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene mündliche Verhandlung zu entscheiden. Daher gelten auch keine Besonderheiten – Anwälte müssen einfach nur das Gesetz anwenden. |
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AUSGABE: RVGprof 11/2024, S. 196 · ID: 50195220