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InteressenkollisionErforderlicher Anwaltswechsel führt zu erstattungsfähigen Kosten
| Tritt der vormalige Klägervertreter in die Kanzlei der Beklagtenvertreter ein, liegt eine Interessenkollision vor. Hier wird ein Anwaltswechsel objektiv notwendig. Dieser führt zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Rechtsanwalts nach Mandatsniederlegung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten (OLG Bamberg 18.4.24, 8 W 18/23, Abruf-Nr. 242958). |
Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten eines zweiten Anwalts insoweit zu erstatten, als in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. Gemäß dem Gedanken in § 85 Abs. 2 ZPO sind solche Kosten als nicht notwendig anzusehen, die aufgrund von Umständen entstanden sind, die der Prozessbevollmächtigte hätte vorhersehen oder in zumutbarer Weise verhindern können.
Es kommt auf Notwendigkeit im Zeitpunkt der Veranlassung an |
AUSGABE: RVGprof 12/2024, S. 200 · ID: 50118401