Terminsgebühr
Bagatellverfahren und Terminsgebühr – ein Überblick zu § 495a ZPO
Nach § 495a S. 1 ZPO kann das AG in sog. Bagatellfällen bei einem Streitwert bis 600 EUR das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In Verfahren vor dem LG ist diese Vorschrift nicht ...