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KostengrundentscheidungKostenbeschluss kann nicht per Gegenvorstellung geändert werden
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Hinweis an Redaktion
| Ein Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht auf eine Gegenvorstellung hin änderbar (OLG Frankfurt 22.3.24, 5 U 22/22, Abruf-Nr. 242955). |
Vertrauensschutz in materielle Rechtskraft geht vor
Eine zulässige Gegenvorstellung setzt voraus, dass das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerfG 25.11.08, 1 BvR 848/07, NJW 09, 829). Das sei hier nicht der Fall. Denn ein Kostenbeschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO sei hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung der materiellen Rechtskraft fähig. Der Vertrauensschutz des Prozessgegners gestatte es in einem solchen Fall nicht, die Entscheidung formlos abzuändern.
Ausgabe: 12/2024, S. 199 · ID: 50118361
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