Streitwert
Bei Volljährigenadoption werden 5 Prozent des Vermögens festgesetzt
In Verfahren über die Adoption von Volljährigen ist es im Rahmen von § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 Prozent des Vermögens festzusetzen (OLG Karlsruhe 9.8.23, 5 UF 212/22, Abruf-Nr. 239048).