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StreitwerteckePatientendokumentation: Für Wert des Auskunftsanspruchs gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung
| Der Gebührenstreitwert wegen Auskunft und Überlassung von Patientendokumentation gemäß § 630g BGB beträgt in der Regel bei bereits bezifferter Klage und ohne weitere Darlegung eines konkreten Auskunftsinteresses 10 % des Klageanspruchs (OLG Frankfurt 25.4.24, 17 W 8/24, Abruf-Nr. 242945). |
Wird der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO auf das Informationsbedürfnis gemäß Art. 16 ff. DS-GVO gestützt, betrage der Gebührenstreitwert ohne nähere Darlegung eines grundsätzlich möglichen exponierten weitergehenden Leistungsinteresses 500 EUR. Eine Anwendung des § 52 GKG – die Festsetzung auf einen Streitwert von 5.000 EUR bei fehlenden Anhaltspunkten – komme nicht in Betracht. Einerseits handele es sich nicht um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren und andererseits sei eine Analogie nicht angezeigt.
Rechtsprechung ist noch uneinheitlich |
AUSGABE: RVGprof 1/2025, S. 2 · ID: 50117121