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StreitwerteckeBei deaktivierten Facebook-Konten kommt es auf ein „Weiterführungsinteresse“ an
| In einem einstweiligen Verfügungsverfahren um die dauerhafte Deaktivierung eines Facebook-Kontos ist bei der Streitwertbemessung entscheidend, wie stark der (Verfügungs-)Kläger an seinem weiterhin aktiven Account interessiert ist und welche Angaben er selbst macht (OLG Celle 4.10.24, 5 U 228/24, Abruf-Nr. 245862). |
Anders als in vorherigen Fällen des OLG ging es nicht um die Wiederherstellung eines Nutzerprofils mit einem Streitwert von 10.000 EUR. Nach § 3 ZPO ist nun das Interesse des Klägers am Erfolg seines Antrags im Einzelfall maßgebend. Hier gab der Verfügungskläger an, künftig nur ergänzend und sporadisch auf Facebook zu posten, sein Profil aber nicht endgültig schließen zu wollen. Solche – frühzeitigen – Angaben sind für das Gericht zwar nicht bindend, fallen aber ins Gewicht (vgl. BGH 8.10.12, X ZR 110/11, Abruf-Nr. 123341). Das Gericht ging daher von einem eher geringen Interesse des Verfügungsklägers aus und stimmte dem vom Kläger angegebenen Streitwert von 5.000 EUR zu. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist im Regelfall ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen. So reduzierte sich der Streitwert auf 3.333,33 EUR.
- Aufhebung andauernder Altersbeschränkung im Internet ist wie eine Kontosperrung zu werten, RVG prof. 23, 200
- OLG Karlsruhe erstellt „Streitwertkatalog“ für Accountlöschungen, RVG prof. 23, 199
AUSGABE: RVGprof 2/2025, S. 19 · ID: 50233747