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Feb. 2025

StrafprozessBei widersprüchlichen Angaben wird erhöhter Aufwand abgegolten

26.01.2025 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Widersprüchliche Angaben des Mandanten führen zu zeitlichem Mehraufwand. Diesen kann der Verteidiger in seiner Gebührenabrechnung geltend machen (OLG Frankfurt am Main 7.10.24, 2 U 86/23, Abruf-Nr. 244741). |

In Zoll- und Strafverfahren machte der Mandant unterschiedliche Angaben zur Herkunft von Bargeld. Wegen dieser unklaren, unterschiedlichen, teilweise nicht nachvollziehbaren und unglaubhaften Ausführungen musste sein Verteidiger die Angaben im Verfahrensverlauf korrigieren – er setzte deshalb eine erhöhte Stundenanzahl an. Dem stimmte das OLG zu. Denn der Verteidiger ist nicht verpflichtet, jede Darstellung des Mandanten ungeprüft zu übernehmen. Dies gilt auch in seinem eigenen Interesse, damit er sich nicht wegen Beihilfe zur Strafvereitelung (§§ 258, 27 StGB), Begünstigung (§ 257 BGB) oder einer Hilfeleistung dazu (§§ 257, 27 StGB) strafbar macht. In derartigen Fällen ist die Durchsicht der Akten besonders kritisch vorzunehmen. Dies bedarf mehr Zeit.

AUSGABE: RVGprof 2/2025, S. 22 · ID: 50248477

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