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StreitwerteckeÜber den Wert einer Stufenklage besteht nach wie vor Uneinigkeit

Leseprobe01.02.20252 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage bestimmt sich allein nach dem Wert des Zahlungsantrags der dritten Stufe. Die mit der ersten und zweiten Stufe verfolgten Ansprüche haben lediglich vorbereitenden Charakter und sind mit dem Leistungsantrag der dritten Stufe wirtschaftlich identisch (KG 4.4.24, 2 UH 11/24, Abruf-Nr. 242949). |

Das KG Berlin hält damit an seiner früheren Rechtsprechung fest (15.4.19, 2 AR 12/19). Es gibt jedoch keine einhellige Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung zu der Frage, ob

  • die einzelnen Anträge einer Stufenklage entsprechend § 5 ZPO zu addieren sind (so Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl., Anh. § 3 Rn. 109; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 20. Aufl., § 5 Rn. 9; MüKo-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 5 Rn. 21; Stein/Jonas/Roth, 23. Aufl., § 5 Rn. 20; Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.4604 ff.) oder
  • im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Identität eine Zusammenrechnung – ebenso wie nach § 44 GKG beim Gebührenstreitwert – unterbleiben muss (Zöller/Herget, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.160; Thomas/Putzo/Hüßtege, 44. Aufl., § 5 Rn. 4; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer, 5. Aufl., GKG § 44 Rn. 1; OLG Hamm 6.9.16, 32 SA 49/16; OLG Brandenburg 15.11.01, 1 AR 44/01).
Praxistipp | Sie als Rechtsanwalt können sich angesichts der unterschiedlichen Ansichten jeweils auf die für Sie prozessuale und betriebswirtschaftlich günstigere Position beziehen. Die Entscheidung hier ist in einem Zuständigkeitsstreit ergangen. Die gegenteilige Auffassung erschien dem KG jedoch jedenfalls nicht bereits objektiv willkürlich. Deshalb sei ein hierauf gestützter Verweisungsbeschluss für das aufnehmende Gericht nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten.

ID: 50118248

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