StreitwerteckeUnlauterere Nachahmung einer Uhr: Streitwert ist stufenweise zu bewerten
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Hinweis an Redaktion
| Für die Nachahmung einer hochpreisigen Uhr ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Streitwert von 200.000 EUR nicht zu hoch (OLG Frankfurt 2.2.24, 6 W 111/23, Abruf-Nr. 242948). |
Maßgeblich ist § 51 Abs. 2 bis 4 GKG
Maßgeblich für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Vorschrift des § 51 Abs. 2 bis 4 GKG. Es ist dabei in Stufen vorzugehen:
- Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern (§ 51 Abs. 3 S. 1 GKG).
- Der sich aus § 51 Abs. 2 und 3 GKG ergebende Wert ist im einstweiligen Rechtsschutz in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (§ 51 Abs. 4 GKG).
Ausnahme: Wert der Eilsache = Wert der Hauptsache |
ID: 50118242
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