RechtsprechungsübersichtAktuelle Entscheidungen zur Nr. 4142 VV RVG (Einziehung und verwandte Maßnahmen)
| Die mit der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB zusammenhängenden Fragen spielen nach der Reform der Vorschriften in der Praxis eine erhebliche Rolle. Demgemäß sind für Verteidiger Entscheidungen von Bedeutung, die sich mit der Abrechnung seiner insoweit erbrachten Tätigkeiten befassen. Wir haben für Sie entsprechende Entscheidungen zur Nr. 4142 VV RVG aus den Jahren 2024 und 2025 in der folgenden Übersicht zusammengestellt. |
Nr. 4142 VV RVG | |
Gericht/Fundstelle | Inhalt |
BGH 5.2.25, 4 StRR 333/23, Abruf-Nr. 246715 | Erfasst werden von der Nr. 4142 VV RVG sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist im Revisionsverfahren bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet. |
OLG Brandenburg 21.3.24, 2 Ws 186/23 (S), Abruf-Nr. 250124 | Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht, wenn ein Gegenstand als Beweismittel beschlagnahmt wird. |
OLG Koblenz 4.7.24, 2 Ws 412/24, AGS 24, 357 = JurBüro 24, 461, LG Bad Kreuznach 21.5.24, 2 Qs 14/24, AGS 24, 271 | Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch im Hinblick auf eine zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG nicht in Betracht. Es fallen vielmehr alle Gebühren an, auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG. |
LG Chemnitz 5.1.24, 4 Qs 348/23, Abruf-Nr. 241554 | Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht bereits, wenn in dem Verfahren, in dem der Verteidiger tätig ist, eine Einziehung in Betracht kommt. Die Einziehung muss noch nicht beantragt sein. Es reicht aus, wenn sie nach Aktenlage ernsthaft in Betracht kommt. Bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ist damit im Wege der Vermögensabschöpfung stets zu rechnen. Eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen der Vermögensabschöpfung ist auch nötig, wenn die StA in der Abschlussverfügung erklärt hat, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen. Der Anwalt muss nicht besonders tätig werden, damit die Gebühr entsteht. Die Beratung bei drohender oder in Betracht kommender Einziehung genügt. |
LG Duisburg 8.8.25, 82 Qs 15/25, Abruf-Nr. 250125 | Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt. Die Einziehung muss auch nicht ausdrücklich beantragt worden sein. |
AG Wildeshausen 22.8.25, 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), Abruf-Nr. 250123 | Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, sodass für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen im Strafverfahren verteidigt hat, die Gebühren nicht noch einmal entstehen. |
Gegenstandswert | |
Gericht/Fundstelle | Inhalt |
BGH 27.8.24, 5 StR 240/24, Abruf-Nr. 243864 | Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte. |
BGH 5.7.24, 3 StR 201/23, Abruf-Nr. 242908 | Marihuanapflanzen, die zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind, haben auch nach Inkrafttreten des KCanG keinen anzusetzenden Gegenstandswert. |
BGH 5.2.25, 4 StRR 333/23, Abruf-Nr. 246715 | Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung. Das ist ggf. der Nominalwert der Einziehungsforderung. |
LG Berlin 5.3.24, 511 Qs 5 und 10/24 Abruf-Nr. 250146 | Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. |
LG Nürnberg-Fürth 20.6.24, 18 KLs 104 Js 10095/22, Abruf-Nr. 250126 | Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a. F. ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG a. F. ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung. Dabei ist die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. Im Regelfall ist als Gegenstandswert ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt. Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt – ggf. auch nur beratend – tätig wird. |
LG Nürnberg-Fürth 22.11.24, 12 KLs 506 Js 609/22 Abruf-Nr. 246449 | Bei der Bewertung des Vermögensarrests im Rahmen der Nr. 4142 VV bleiben wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, nicht jedoch aus dem Arrest selbst ergeben, außer Betracht. |
Kostenentscheidung | |
Gericht/Fundstelle | Inhalt |
BGH 27.8.24, 5 StR 240/24, Abruf-Nr. 243864 BGH 27.8.24, 5 StR 297/24, Abruf-Nr. 244357 | Entfällt die von der Staatsanwaltschaft begehrte Einziehungsanordnung, muss sich dies bei der Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten auswirken. Das gilt zumindest, wenn es unbillig wäre, dass der Angeklagte die gesamten Kosten trägt. Dies muss das Gericht jedenfalls dann beachten, wenn eine zulässige Kostenbeschwerde erhoben ist und die tatgerichtliche Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen niedriger als ursprünglich beantragt ausfällt, ohne dass von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen wird (Festhaltung). |
AUSGABE: RVGprof 11/2025, S. 188 · ID: 50296999