VerfahrenskostenSo überprüfen Sie die Verhältnismäßigkeit eines Kostenansatzes
| Die Justizkasse macht nach Abschluss eines Verfahrens die dem Verurteilten auferlegten Verfahrenskosten geltend. Oft handelt es sich dabei um hohe Beträge, die z. B. aus umfangreichen Dolmetscherleistungen, TKÜ-Maßnahmen oder Auswertungen von Datenträgern stammen können. Das muss der Verurteilte nicht immer hinnehmen. |
Sachverhalt
In einem vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte die Staatskasse nach der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR (Gesamtsumme also 500 EUR) letztlich rund 28.000 EUR verlangt. Das LG hat den Betrag auf 2.700 EUR reduziert (8.9.25, 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, Abruf-Nr. 250579).
Entscheidungsgründe
Das LG verweist darauf, dass zwar grundsätzlich Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen sei (VG Saarlouis 28.2.19, 6 O 137/19). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten sei im Rahmen der Erinnerung grundsätzlich ohne Bedeutung. Allerdings habe das BVerfG (28.12.20, 2 BvR 211/19) entschieden, dass ein Kostenansatz gegen den aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe einschließlich Geldauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses stehe. Dann erweise sich die Auferlegung der Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung.
Hier war die Belastung unverhältnismäßig. Bei einer zumutbar erachteten monatlichen Tilgungsrate von 150 EUR würde der Verurteilte mehr als 181 Monate und damit mehr als 15 Jahre benötigen, um die Kostenrechnung in Höhe von rund 28.000 EUR zu begleichen. Der Verurteilte würde mit der Kostentragung in einer Weise belastet, die weit über die Belastung durch die Geldstrafe in Höhe von insgesamt 500 EUR hinausgehe. Die Kammer hat den Kostenansatz auf 2.700 EUR reduziert. Damit sei der Verurteilte noch verhältnismäßig belastet. Bei einer zumutbaren monatlichen Rate von 150 EUR ergebe sich ein relativ überschaubarer Zeitraum von 18 Monaten.
Relevanz für die Praxis
In vergleichbaren Fällen müssen Sie also eine Geldstrafe oder eine Bewährungsauflage, die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse, eine ggf. gewährte Ratenzahlung und die ggf. festgesetzte Bewährungszeit ins Verhältnis zur Gesamtbelastungsdauer setzen. So stellen Sie fest, ob eine übermäßige Belastung des Verurteilten vorliegt. Ist das der Fall oder erscheint dies möglich, kann sich die – im Übrigen ja kostenfreie – Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG gegen einen unverhältnismäßigen Kostenansatz „lohnen“.
AUSGABE: RVGprof 11/2025, S. 190 · ID: 50570989