Selbstständiges BeweisverfahrenAuswirkung des Klageverfahrens auf die Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren
| Eine zentrale Frage betrifft in der Praxis die Bindungswirkung einer Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren (§ 494a Abs. 2 ZPO), wenn später ein Klageverfahren folgt. Hier entsteht häufig Unsicherheit, ob der nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangene Kostenbeschluss endgültig ist oder durch die im Klageverfahren ergehende Kostenentscheidung verdrängt wird. Der BGH stellt klar, dass die Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ihre Wirksamkeit verliert, wenn im folgenden Klageverfahren eine abweichende Kostenentscheidung getroffen wird. |
Sachverhalt
Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem sie 81 % ihrer im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten selbst tragen soll. Zunächst hatte das LG den Klägern nach § 494a Abs. 2 ZPO die Kosten des Beweisverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren entschied das Gericht jedoch abweichend: Die Kläger tragen 19 %, die Beklagte 81 % der Kosten. Daraufhin setzte das Gericht die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 14.391,70 EUR fest und ordnete an, dass sie 3.434,43 EUR ihrer Beweiskosten selbst tragen muss. Ihre sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg, sodass sie Rechtsbeschwerde einlegte. Diese wies der BGH zurück (23.7.25, VII ZB 26/23, Abruf-Nr. 249894).
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung zeigt, dass ein im selbstständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangener Kostenbeschluss zwar zunächst Rechtssicherheit bietet. Er verliert diese Wirkung aber automatisch, wenn im folgenden Klageverfahren eine abweichende Kostenentscheidung ergeht.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung gibt Ihnen klare Richtlinien an die Hand, auf die Sie sich einstellen und die Sie bei Ihrer Verfahrenstaktik berücksichtigen müssen. Sie können sich nicht dauerhaft auf die Rechtskraft der Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren verlassen. Sie müssen vielmehr mit einer nachträglichen Abänderung im Hauptsacheverfahren rechnen, wenn dort die Kosten neu verteilt werden.
Beachten Sie |
Checkliste / Handlungsempfehlungen für Rechtsanwälte |
|
- § 494a Abs. 2 ZPO dient nur dazu, eine Kostenregelung zu schaffen, wenn es mangels Klage nicht zu einer Hauptsacheentscheidung kommt. Die Regelung schützt somit den Antragsgegner vor der Situation, seine Kosten sonst nicht erstattet zu bekommen.Regelung betrifft eigentlich Fälle ohne eine Entscheidung in der Hauptsache
- Ein ergangener Kostenbeschluss wird zwar formell rechtskräftig. Er ist aber materiell auflösungsbedingt. Folge: Er entfällt, sobald eine Kostenentscheidung im Klageverfahren ergeht, die auch die Kosten des Beweisverfahrens umfasst.
- Alle Verfahrenskosten – inklusive des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens (BGH, RVG prof. 15, 57) – sind in der Kostenentscheidung des Hauptprozesses zusammenzufassen. Auf diese Weise werden widersprüchliche Kostenentscheidungen vermieden.
Die BGH-Rechtsprechung hat nunmehr eine einheitliche Linie geschaffen, sodass künftig keine widersprüchlichen Entscheidungen mehr durch die Instanzenrechtsprechung zu erwarten sind. Dies schafft Planbarkeit, da Anwälte sich darauf verlassen können, dass § 494a Abs. 2 ZPO letztlich nur eine Auffanglösung ist.
- Frist für die Streitwertbeschwerde beginnt mit Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens: RVGprof 23, 146
AUSGABE: RVGprof 11/2025, S. 191 · ID: 50574410