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März 2025

FahrerlaubnisentzugEntziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG

Abo-Inhalt22.01.20252 Min. Lesedauer

| Wir stellen Ihnen neuere Entscheidungen vor, die sich mit der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis beschäftigen. |

  • BayVGH 31.10.24, 11 ZB 24.1246, Abruf-Nr. 245279
  • Die regelmäßige Einnahme von Cannabis hat nach der Rechtslage vor dem 1.4.24 gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausgeschlossen. Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung auf sog. Altfälle hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen (wie etwa durch Art. 316p i. V. m. Art. 313 EGStGB, vgl. OVG Lüneburg 23.9.24, 12 PA 27/24). Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
  • BayVGH 17.10.24, 11 CS 24.1484, Abruf-Nr. 245283
  • Die Fahrerlaubnisbehörde hat anzuordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen muss, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Dies gilt nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad. Es gilt auch für ein Pedelec, weil dieses einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt ist.
  • BayVGH 29.10.24, 11 CS 24.1155, Abruf-Nr. 245282
  • Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, das auch ohne Behandlung keine starke Tagesmüdigkeit zur Folge hat, begründet keinen Eignungsmangel nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV und kann keine Kontrollauflage rechtfertigen.
  • BayVGH 15.7.24, 11 ZB 24.505, Abruf-Nr. 245284
  • Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen. Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Maßnahmen in Tageskliniken an Werktagen über einen Zeitraum von acht bis sechzehn Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien als Entzugsbehandlung in Betracht, nicht aber die stationäre Entgiftung und Nachsorgekontakte, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.
  • VG München 23.10.24, M 19 S 23.3777, Abruf-Nr. 245298
  • Ergeben sich Zweifel an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers aus einer feststehenden insulinbehandelten Diabetes-Erkrankung mit einer reduzierten Hypoglykämiewahrnehmung und überdies aus einer Polyneuropathie mit einer leichtgradigen Gangunsicherheit und einer eingeschränkten linken Fußhebung, kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.

AUSGABE: VA 3/2025, S. 52 · ID: 50264694

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