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März 2025

StrafrechtDie Rechtsprechung in Verkehrs-OWi-Sachen zum materiellen Recht in 2024

Abo-Inhalt17.02.20259 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Der Beitrag stellt Ihnen im Anschluss an VA 24, 52 die wichtigsten Entscheidungen aus dem Jahr 2024 aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten vor. Erfasst sind hier nur die Entscheidungen zum materiellen Recht und zu den Rechtsfolgen. Ausgenommen sind Entscheidungen zur Verhängung eines Fahrverbots; darüber haben wir zuletzt in VA 24, 87 berichtet und werden demnächst die neuere Rechtsprechung erneut zusammenstellen. Über die Rechtsprechung zum OWi-Verfahrensrecht werden wir gesondert berichten. |

Rechtsprechungsübersicht / Verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen 2024

Abstandsverstoß
Bei einer Messung mit dem Abstandssystem VKS 4.5 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Auf die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (BayObLG 31.7.24, 202 ObOWi 742/24, Abruf-Nr. 243334).
Drogenfahrt
Über die durch das KCanG veranlassten Neuerungen – Stichwort: neuer/erhöhter THC-Nachweisgrenzwert – haben wir in VA 24, 108, 142 ff. berichtet.
Beruht die vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 1a StVG n. F. am 22.8.24 erfolgte Verurteilung wegen (vorsätzlichem oder fahrlässigem) Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC auf der Feststellung eines den neuen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nicht erreichenden sog. analytischen Nachweisgrenzwerts, ist der Betroffene auf die Rechtsbeschwerde hin neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils in Anwendung von § 4 Abs. 3 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht freizusprechen, sofern auch eine verfolgbare Bußgeldahndung nach § 24c StVG n. F. ausscheidet (BayObLG 10.10.24, 202 ObOWi 989/24, Abruf-Nr. 244734; OLG Oldenburg 29.8.24, 2 ORbs 95/24, Abruf-Nr. 243594, VA 24, 174).
Das AG Dortmund hatte den THC-Nachweisgrenzwert bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG schon vor Inkrafttreten der Neuerungen auf 3,5 ng/ml angehoben (11.4.24, 729 OWi-251 Js 287/24-27/24, VA 24, Abruf-Nr. 241508). Das hatte das BayObLG noch anders gesehen (BayObLG 2.5.24, 202 ObOWi 374/24, VA 24, Abruf-Nr. 242076).
Elektronisches Gerät
Nur das händische Ausschalten des Motors suspendiert das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO (KG 9.9.24, 3 ORbs 139/24, Abruf-Nr. 245995).
E-Scooter
Zum E-Scooter im Bußgeldverfahren siehe VA 24, 15.
Fahrtenbuchauflage
Der VGH Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, wann das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung bei fehlenden Rohmessdaten von Amts wegen überprüft werden muss. In dem Fall war der Geschwindigkeitsverstoß durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelt worden. Es war ein Fahrtenbuch nach § 31 StVZO angeordnet worden. Nach Ansicht des VGH muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung hier nur von Amts wegen überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben (6.8.24, 13 S 1001/23, Abruf-Nr. 243960, VA 24, 193).
Ein Fahrzeughalter kann nicht ohne das Risiko der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Auskunft des Fahrzeugführers zuwarten, bis die Verjährungsfrist fast abgelaufen ist (BVerwG 7.5.24, 3 B 6.23, Abruf-Nr. 242077, VA 24, 192).
Steht fest, dass die Fahrzeughalterin einen Zeugenfragebogen erhalten und darauf nicht reagiert hat, kommt es auf den Einwand, ein vorangegangenes Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, nicht entscheidend an. Auf die Einhaltung der sog. Zweiwochenfrist, die weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellt, kann sich der Halter nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind (OVG Sachsen-Anhalt 26.2.24, 3 M 23/24, Abruf-Nr. 240789, VA 24, 137). Der Halter bleibt im Zusammenhang mit der Nutzung von Geschäftsfahrzeugen unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Behörden verantwortlich. Er muss sich daher das Verhalten eines Mitarbeiters zurechnen lassen (VG Düsseldorf 26.6.24, 14 L 1352/24, Abruf-Nr. 242811).
Weitere Rechtsprechung finden sie in VA 25, 11.
Fahrpersonalgesetz
Zu den erforderlichen Feststellungen wegen Verstößen eines Unternehmers gegen das FahrpersonalG hat sich das OLG Hamm in zwei Entscheidungen geäußert (OLG Hamm 19.3.24, III-4 ORbs 31/24, Abruf-Nr. 241511 und 19.3.24, 4 ORbs 334/23, Abruf-Nr. 241512).
Geldbuße, Allgemeines
Kennt der Messbeamte die mit der Verkehrsüberwachung verbundenen Vorschriften nicht, mindert das nicht die Schuld des Betroffenen. Die Unkenntnis ist damit für die Höhe der Geldbuße ohne Bedeutung (OLG Celle 19.1.24, 2 ORbs 348/23, Abruf-Nr. 240279, VA 24, 84).
In den Fällen des sog. Spurwechsels muss sich das Tatgericht sowohl im Hinblick auf die Höhe einer Geldbuße als auch hinsichtlich eines Fahrverbots mit der Frage auseinandersetzen, dass die Kreuzung wegen des grünen Lichtzeichens für die Geradeausspur, auf die der Betroffene im Kreuzungsbereich wechselte, für Querverkehr gesperrt war. Dadurch war die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gemindert (OLG Rostock 24.1.24, 21 ORbs 6/24, Abruf-Nr. 240280).
In den Urteilsgründen hieß es nur pauschal, der Betroffene sei zweimal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Bei diesen Angaben kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen, ob diese Eintragungen noch verwertbar sind und deshalb eine Erhöhung der Regelbuße gerechtfertigt ist (OLG Naumburg 4.10.24, 1 ORbs 201/24, Abruf-Nr. 245848).
Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines
Es besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht, ob für den Ort des Antritts der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug temporär eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Eine solche Erkenntnis mit entsprechender Erkundigungspflicht kann sich aber aufgrund bestimmter Umstände aufdrängen (KG 28.5.24, 3 ORbs 83/24, Abruf-Nr. 242078). Inwieweit den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes genügt wurde, ist letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OLG Frankfurt a. M. 28.8.23, 3 ORbs 165/23, Abruf-Nr. 242080). Auf Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen gilt für Personenkraftwagen mit Anhänger, auch wenn das Gespann die bauartbedingten Anforderungen des § 1 S. 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt, gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bb) StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (BayObLG 14.2.24, 201 ObOWi 7/24, zfs 24, 649).
Zur einheitlichen Tat im Bußgeldverfahren beim Vorwurf von zwei zeitlich nahe beieinander liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen hat sich das OLG Stuttgart geäußert (OLG Stuttgart 15.1.24, 2 ORbs 23 Ss 769/23, Abruf-Nr. 240281, VA 24, 104).
Zum Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung siehe VA 25, 16.
Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, standardisiertes
Wird der Messbereich bei der konkreten Messung mit dem Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9. – einer sog. Hilfsgröße – nicht erfasst, wird dadurch das Messergebnis nicht unverwertbar. Das gilt auch, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert wurden (KG 8.12.23, 3 ORbs 229/23, Abruf-Nr. 240271, VA 24, 83; zur Aufklärungspflicht im Falle sich angeblich aus der xml-Datei ergebenen Unregelmäßigkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed FM1 OLG Köln 25.1.24, III-1 ORbs 3/24, zfs 24, 409). Die Veränderung der Gerätesoftware lässt die Standardisierung in der Regel nicht entfallen (KG 8.12.23, 3 ORbs 229/23, Abruf-Nr. 240271, VA 24, 83). Auch die mit der aktualisierten Gerätesoftware gewonnenen Messdaten unterliegen keinem (ungeschriebenen) Beweisverwertungsverbot. Ein solches käme ohnedies nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Rechtsverstößen in Betracht, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch unberücksichtigt geblieben sind (KG 8.12.23, 3 ORbs 229/23, Abruf-Nr. 240271, VA 24, 83).
Beruht das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung auf dem Einsatz eines standardisierten Messverfahrens, kann sich die Beweisaufnahme auf ein Minimum beschränken. Voraussetzung ist, dass sich dem Tatgericht im Rahmen der Amtsermittlung keine Zweifel daran aufdrängen müssen, dass das Messgerät von seinem Bedienungspersonal standardgemäß, also in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller herausgegebenen Bedienungsanleitung, verwendet worden ist (KG VA 25, 15). Wenn nicht ausnahmsweise etwas dagegenspricht, kann davon ausgegangen werden, dass von der Polizei eingesetzte Messgeräte grundsätzlich geeicht sind und auch die Bedienungsanleitung eingehalten worden ist (KG VA 25, 15).
Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProVida2000/-ViDista ist als standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH anerkannt (OLG Brandenburg 15.7.24, 1 ORbs 144/24, Abruf-Nr. 243336; vgl. a. VA 25, 15). Das Urteil muss feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsmessung beruht. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messung durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug heraus erfolgte, wie lang ggf. die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug des Betroffenen waren und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist.
Fehlt auf dem Messprotokoll die handschriftliche Unterschrift, stellt dies das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht infrage (OLG Saarbrücken 13.5.24, 1 Ss (OWi) 12/24, Abruf-Nr. 242084).
Geschwindigkeitsüberschreitung; Nachfahren
Wie hoch der bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer in Abzug zu bringende Sicherheitsabschlag ist, ist Tatfrage. Diese muss der Tatrichter in freier Beweiswürdigung beurteilen (KG VA 24, 15). Will das Tatgericht von den der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Toleranzwerten abweichen, muss es eingehend darlegen, warum dies ausnahmsweise geboten erscheint. Es muss sich dabei tatsachenbasiert auf die konkrete Beweisaufnahme stützen (KG 14.6.24, 3 ORbs 100/24 – 162 SsBs 18/24, Abruf-Nr. 244218).
Kann bei einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit nicht geeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel nur eine Geschwindigkeit von vielleicht 135, 140 oder 145 km/h bei gleichbleibendem oder sich vergrößerndem Verfolgungsabstand von nicht festzustellender Länge („vielleicht 50 m, vielleicht auch 200 m“) festgestellt werden, liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, die nach hergebrachten Maßstäben eine Messung durch Nachfahren darstellen. Insbesondere reicht es ist in einem solchen Fall nicht aus, die eigentlich zu gewährende Toleranz von 20 % zu verdoppeln (AG Dortmund 17.10.24, 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24, Abruf-Nr. 245841).
Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz/Fahrlässigkeit
Der Vorwurf der Ordnungsbehörden geht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich vom Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Er nimmt zur Vereinfachung zugunsten des Betroffenen an, dass dieser „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt gelassen hat. Daher ist auch die Darlegung von Tatsachen im Urteil zur Schuldbestimmung wesentlich reduziert (OLG Frankfurt a. M., 28.4.24, 2 ORBs 29/24, Abruf-Nr. 242081).
Halterhaftung (§ 25a StVG)
Voraussetzung für die Anwendung des § 25a StVG ist (allein) ein objektiv begangener Parkverstoß. Subjektive Aspekte, also etwa Fragen der Erkennbarkeit für einen konkreten Fahrer oder etwaige dessen Verantwortlichkeit ausschließende Aspekte, spielen keine Rolle (AG Maulbronn 1.2.24, 4 OWi 135/23, Abruf-Nr. 240260, VA 24, 85).
Ladungssicherheit
Das AG Dortmund hat sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen nicht VDT-richtlinienkonforme Ladungssicherungsmittel haben (AG Dortmund VA 25, 13).
Parkverstoß
Allein die Haltereigenschaft reicht nicht aus, um einen Parkverstoß festzustellen (BVerfG 17.5.24, 2 BvR 1457/23, Abruf-Nr. 243804, VA 24, 176).
Rettungsgasse
Es liegt ein Darstellungsmangel vor, wenn das Tatgericht es im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, freie Bahn für das Wegerechtsfahrzeug zu schaffen, unterlässt, ausreichende Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation zu treffen (OLG Hamm 2.7.24, 5 ORbs 132/24, Abruf-Nr. 243338).
Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird. Der Einsatz für Dritte kann nur dann zu einer Entlastung auf der Rechtsfolgenseite führen, wenn die Situation zu einer für den Betroffenen unzumutbaren Härte führen würde (AG Landstuhl 2.2.24, 3 OWi 4211 Js 9376/23, Abruf-Nr. 240778, VA 24, 175).
Rotlichtverstoß, Allgemeines
Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt (OLG Rostock 24.1.24, 21 ORbs 6/24, Abruf-Nr. 240280, VA 24, 82).
Bei der Messung mit der Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Das Urteil kann sich daher grundsätzlich darauf beschränken, den verwendeten Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis sowie etwaig zu beachtende Toleranzwerte anzugeben. Etwas anderes gilt, wenn die Rotlichtzeit von der Anlage Traffipax Traffiphot III nicht direkt an der Haltelinie gemessen worden ist. Dann sind die für eine Rückrechnung ggf. erforderlichen Angaben in die Gründe aufzunehmen (OLG Köln 29.11.24, III 1 ORBs 280/24, Abruf-Nr. 245847).
Täteridentifizierung, Urteilsgründe
Will sich der Tatrichter einem (anthropologischen) Sachverständigengutachten anschließen, muss er in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen (OLG Brandenburg VA 25, 14).
Überholen
Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO, wonach Überholen nur erlaubt ist, wenn der Überholende mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt, ist in der Regel anzunehmen, wenn die Differenzgeschwindigkeit weniger als 10 km/h beträgt. Das entspricht bei einer Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs von 80 km/h einer Dauer des Überholvorgangs von 45 Sekunden (BayObLG 6.2.24, 202 ObOWi 90/24, zfs 24, 404).
Überqueren eines Bahnübergangs trotz bestehender Wartepflicht
Aus den Feststellungen muss bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 19 StVO zu entnehmen sein, ob und wie lange das Rotlicht vor Senken der Schranken aufleuchtete, wie lange eine ggf. offenbar vorgeschaltete Gelbphase angedauert hat und welche zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang bestand, also, ob es sich um einen Übergang innerorts oder außerorts gehandelt hat. Den Gründen muss auch zu entnehmen sein, ob dem Betroffenen ein Anhalten vor dem Andreaskreuz bei einer mittleren Bremsung möglich gewesen wäre (OLG Oldenburg 12.3.24, 2 ORbs 32/24, Abruf-Nr. 240788, VA 24, 156).

AUSGABE: VA 3/2025, S. 53 · ID: 50272525

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