Nutzungsausfall
Mietwagenanspruch, obwohl HU-Termin 6 Monate überzogen war
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Fiktive AbrechnungVerweisung mit erfundenen Preisen wird nicht umgerechnet, sondern vollständig verworfen
| Einen deutlichen Schritt geht das AG Neustadt Saale: Nennt der Versicherer für die Werkstatt, auf die er den Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung verweisen möchte, unzutreffende Konditionen, kann das Gericht nicht überprüfen, ob eine Reparatur bei der Verweisungswerkstatt tatsächlich günstiger ausgeführt würde. Im konkreten Fall ging es um die Methode der Ermittlung für die Kosten des Lackmaterials (AG Bad Neustadt an der Saale 13.11.24, 1 C 32/23, Abruf-Nr. 246317, eingesandt von RA Gernot Spies, Münnerstadt). |
Dass es sich lohnt, die Angaben des Versicherers zur Verweisungswerkstatt zu überprüfen, zeigt auch ein Fall aus der Bodenseeregion: Der vom Versicherer vorgelegte Prüfbericht geht von einem Stundensatz der Verweisungswerkstatt für Karosseriearbeiten von 129 EUR aus. Die Zeugenvernehmung ergab jedoch, dass 179 EUR berechnet werden. Für Lackierarbeiten werden 199 EUR berechnet, der Lackmaterialzuschlag beträgt 40 Prozent. Das sind in Summe 278,60 EUR statt behaupteter 208,60 EUR. Von dem Urteil des AG Tettnang wird VA zu gegebener Zeit berichten. Die Dokumente wurden vorgelegt von RA Jürgen Hohl, Langenargen.
AUSGABE: VA 3/2025, S. 40 · ID: 50314112