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ProzessrechtDas ist für eine wirksame Unterschrift des Richters ausreichend
| Zur wirksamen Unterschrift bei Strafbefehl, Urteil und Verfügungen hat jetzt noch einmal das BayObLG Stellung genommen. |
Das BayObLG stellt in seiner Entscheidung (BayObLG 19.11.24, 204 StRR 576/24, Abruf-Nr. 245281) zunächst noch einmal die Grundsätze der in diesem Punkt recht großzügigen Rechtsprechung der Obergerichte vor. Ausgangspunkt ist § 275 Abs. 2 S. 1 StPO. Danach muss der erkennende Richter das von ihm verfasste schriftliche Urteil unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift werden aber nicht gestellt. Daher kommt es nach der Rechtsprechung entsprechend dem Normzweck „Beurkundung der Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis“ nur darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen.
AUSGABE: VA 4/2025, S. 67 · ID: 50264698