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NötigungStraßenblockaden von sog. Klimaklebern
| Inzwischen stehen Protestaktionen sog. Klimakleber durch Straßenblockaden nicht mehr so im Vordergrund wie noch vor einiger Zeit. Zur Strafbarkeit bei der Teilnahme an solchen Aktionen hat sich nun das BayObLG geäußert. |
Danach kann die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden zum Zweck des Protests gegen den Klimawandel nach § 240 StGB strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) müssen aber jeweils die Umstände des Einzelfalls abgewogen werden (BayObLG 12.11.24, 203 StRR 250/24, Abruf-Nr. 246463). Und: Im Hinblick auf die sog. „Zweite Reihe“-Rechtsprechung des BGH muss das Tatsachengericht nach Ansicht des BayObLG Feststellungen dazu treffen, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor den Demonstrationsteilnehmern oder in einer der folgenden Reihen standen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommen nämlich nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte in Betracht (vgl. u. a. BGH, 20.7.95, 1 StR 126/95, BGHSt 41, 182).
AUSGABE: VA 4/2025, S. 66 · ID: 50316509