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Apr. 2025

RestwertOLG München: Finanzierte Fahrzeuge gehören anders als Leasingfahrzeuge nicht in die Restwertbörsen

Abo-Inhalt10.03.20251 Min. Lesedauer

| Zur Frage, ob der Restwert von finanzierten Fahrzeugen auf dem Sondermarkt im Internet ermittelt werden muss, liegt nun eine obergerichtliche Entscheidung vor. Das OLG München entschied: Werde der Kauf des Fahrzeugs durch ein Darlehen finanziert, werde das Fahrzeug im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers angeschafft. Der Darlehensgeber erhalte kein Geld für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs. Er erhalte vielmehr Zinsen dafür, dass er das für die Anschaffung benötigte Geld zur Verfügung stellt. |

In solchen Fällen bestehe von Anfang an die Absicht, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Rückzahlung des Darlehens zurück übereignet erhalten solle. Die Sicherungsübereignung diene allein dem Zweck, die Ansprüche der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag zu sichern, ohne dass ein weiteres Interesse der Bank hinsichtlich des Fahrzeugs bestehe. Die herstellereigene Bank habe auch die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall in die Hände des Klägers als Darlehensnehmer gelegt. Es sei bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum eine finanzierende Bank bei einem Schaden am sicherungsübereigneten Fahrzeug gehalten sein sollte, im Interesse des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers die Regulierung des Unfallschadens an sich zu ziehen und – mit entsprechendem personellen und sachlichen Aufwand – bemüht sein müsste, bessere Restwertangebote zu finden (OLG München 6.2.25, 24 U 3140/24e, Abruf-Nr. 246642, eingesandt von RAin Stefanie Moser, UnfallRe, Bad Wörishofen).

AUSGABE: VA 4/2025, S. 57 · ID: 50348027

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