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Subjektbezogener SchadenbegriffAuswahlverschulden, weil es eine billigere Werkstatt gebe?
| Die Versuche der Versicherer, den subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos auszuhebeln, reißen nicht ab. Nun probiert es ein Wiesbadener Versicherer bei konkreter Abrechnung nach durchgeführter Reparatur wie folgt: Er verweist im Rechtsstreit auf eine billigere Werkstatt und stellt die steile These auf, die teurere genommen zu haben, sei ein Auswahlverschulden aufseiten des Geschädigten. |
Das AG Wangen folgt dem nicht: „Die Reparaturkosten sind nicht nach § 254 BGB durch den Einwand einer günstigeren Referenzwerkstatt zu kürzen. Denn anders als im Rahmen der fiktiven Abrechnung muss sich der Kläger bei der hier vorgenommenen konkreten Abrechnung von der Beklagten nicht auf eine ggf. zumutbar erreichbare Referenzwerkstatt verweisen lassen. Im Rahmen der konkreten Abrechnung sind nicht die günstigsten Konditionen, sondern grundsätzlich die objektiv erforderlichen Kosten maßgeblich. Zugunsten des Geschädigten sind jedoch die Grundsätze des Werkstattrisikos zu berücksichtigen.“
AUSGABE: VA 4/2025, S. 62 · ID: 50347087