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ProzessrechtEs muss Einsicht in die gesamte Messreihe gewährt werden
| Das AG Köln hat entschieden, dass die Bußgeldstelle Einsicht in die komplette Messreihe gewähren muss. Begrenzt die Bußgeldstelle die Einsicht auf einige wenige von ihr vorausgewählte Messfälle, beschränkt sie den Betroffenen in seinen Rechten (13.1.25, 809 OWi 1/25 (b), Abruf-Nr. 246148). |
Ein Beschluss, der die Vorgaben des BVerfG umsetzt. Offenbar ist die Kölner Bußgeldstelle hier einigermaßen beratungsresistent. Denn wir haben in VA 25, 30 bereits eine Entscheidung der Abt. 815 des AG Köln veröffentlicht (Abruf-Nr. 244732), die in die gleiche Kerbe schlägt. Dort erteilte das AG Köln der Bußgeldstelle eine Abfuhr, die herauszugebenden Datensätze z. B. auf 5 oder 8 weitere Messungen aus der Messreihe zu begrenzen, denn der Betroffene müsse selbst die Messreihe sichten können. Denn nur so kann er entscheiden, welche anderen Messungen er anführen möchte, um die Fehler in seiner Messung belegen zu können.
AUSGABE: VA 4/2025, S. 68 · ID: 50304312