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Missbräuchlicher NotrufFalsche Anzeige einer angeblich bevorstehenden Trunkenheitsfahrt – wie ist das strafbar?
Abo-Inhalt17.03.20251 Min. Lesedauer
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| Die vorsätzlich falsche Anzeige einer angeblich bevorstehenden Trunkenheitsfahrt eines anderen bei der Polizei über deren Festnetzanschluss ist allenfalls als Beleidigungsdelikt verfolgbar. Gegenstand der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB muss eine bereits unternommene Straftat bzw. eine entsprechende Amtspflichtverletzung sein. |
So hat das AG Calw entschieden (5.11.24, 8 Cs 32 Js 18114/24, Abruf-Nr. 245277).Ein missbräuchlicher Notruf im Sinn von § 145 StGB setzt entweder einen entsprechenden Kommunikationsinhalt oder seine Absetzung über einen Notrufanschluss nach § 164 TKG und NotrufV voraus.
AUSGABE: VA 4/2025, S. 67 · ID: 50264690
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