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ProzessrechtBerufungsverwerfung trotz stationärer Behandlungsbedürftigkeit
| In einem vom BayObLG entschiedenen Fall hatte das LG die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, obwohl der Angeklagte vorgetragen hatte, dass er wegen einer stationär behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung nicht am Hauptverhandlungstermin teilnehmen könne. |
Auch dem BayObLG hat das als Entschuldigung nicht gereicht (9.12.24, 203 StRR 591/24, Abruf-Nr. 246464). Nicht jede stationär behandlungsbedürftige psychische Erkrankung entschuldige ein Fernbleiben von einem bereits seit Längerem anberaumten Gerichtstermin. Selbst ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus sei in der Regel kein Entschuldigungsgrund, wenn er aufschiebbar sei. Es müsse deshalb vorgetragen werden, dass und weshalb gerade am Terminstag eine sofortige stationäre oder ambulante Behandlung angezeigt sei oder dass der Angeklagte aus sonstigen objektivierbaren Gründen am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Alleine der Umstand, dass er an einer Depression leidet und sich subjektiv nicht in der Lage fühlt, zum Termin zu erscheinen, sei kein ausreichender Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben.
AUSGABE: VA 5/2025, S. 86 · ID: 50316628