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Mai 2025

WiederbeschaffungswertDer Wiederbeschaffungswert und der subjektbezogene Schadenbegriff

Leseprobe11.04.20252 Min. Lesedauer

| Im Fokus der Diskussionen um den subjektbezogenen Schadenbegriff standen bisher die Reparaturkosten und die Gutachterkosten in den Ausprägungsformen des Werkstattrisikos und des Sachverständigenrisikos. Doch wie sieht es mit den Feststellungen des Schadengutachters zum Wiederbeschaffungswert aus? Darf der Geschädigte auf den WBW vertrauen? Ist er jedenfalls dann geschützt, wenn er bereits auf dessen Grundlage disponiert und ein Ersatzfahrzeug gekauft hat? |

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1. Für den Restwert ist das seit Jahrzehnten geklärt

Dass der Geschädigte auf den vom Schadengutachter ermittelten Restwert vertrauen darf, wenn er dreifach mit konkreten Angeboten im Schadengutachtern hinterlegt ist, ist geklärt (BGH 21.1.92, VI ZR 142/91, i. V. m. BGH 27.9.16, VI ZR 673/15, Abruf-Nr. 189462). Nur, wenn der Versicherer vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs ein konkretes Überangebot vorlegt, kann das anders sein.

Eine Vorteilsausgleichsabtretung im Hinblick auf eventuelle Ansprüche des Geschädigten gegen den Gutachter an den Versicherer ist dazu nicht erforderlich. Denn der Vertrag zwischen ihm und dem Geschädigten ist im Hinblick auf den Gutachteninhalt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH 13.1.09, VI ZR 205/08, Rn. 8, Abruf-Nr. 090691).

Deutlich wird der Vertrauensschutz zugunsten des Geschädigten auch in der Rechtsprechung des BGH und der OLG zur Risikotragung in den 130-Prozent-Fällen. Ob die 130-Prozent-Schwelle von den Reparaturkosten überschritten wird, hängt ja auch vom WBW ab.

Dass der Versicherer den Anspruch des Geschädigten nicht mit der Behauptung eines zu hohen WBW torpedieren kann, ist bereits entschieden (OLG Schleswig 8.1.15, 7 U 5/14, Abruf-Nr. 144250; AG Hamburg-St. Georg 2.4.15, 918 C 82/14, Abruf-Nr. 144332; AG Neu-Ulm 21.12.15, 3 C 427/15, Abruf-Nr. 185870). Und in einer Entscheidung des BGH zum 130-Prozent-Thema heißt es: „Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zulasten des Schädigers.“ (BGH 15.10.91, VI ZR 314/90).

2. Übertragung der Rechtsprechung Restwert und 130 Prozent auf WBW

Die gesamte Logik des subjektbezogenen Schadenbegriffs spricht für seine Anwendung auf den WBW, denn dessen Feststellung liegt außerhalb der Erkenntnissphäre des Geschädigten. Allenfalls krasse Ausreißer können im Einzelfall laienerkennbar sein. Die Rechtsprechung zu 130 Prozent und zum Restwert liefern weitere Argumente dafür, denn die Problematik ist stets dieselbe. Letztere zeigt allerdings auch: Der WBW muss dreifach hinterlegt sein. Denn das Gutachten wäre sonst laienerkennbar „zu dünn“.

AUSGABE: VA 5/2025, S. 80 · ID: 50380011

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