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FahrverbotKeine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zeitablaufs?
| Nach der Rechtsprechung rechtfertigt ein längerer bloßer Zeitablauf nicht zwangsläufig die Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen, sodass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist. |
Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis sind aber erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen (OLG Karlsruhe 23.11.24, 2 Ws 355/24, Abruf-Nr. 246471). Nimmt der Betroffene weiter beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis. Demgegenüber verliert die Möglichkeit des vorläufigen Entzugs nach § 111a StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend.
AUSGABE: VA 5/2025, S. 84 · ID: 50318597