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Mai 2025

Kaufrecht„Außerhalb von Geschäftsräumen“ erfordert keine Geschäftsräume

Abo-Inhalt17.04.20251 Min. Lesedauer

| In VA 24, 134 haben wir ein Urteil des LG Münster vorgestellt (Wohnmobilverkauf Unternehmer an Verbraucher auf einem Wohnmobilstellplatz in dem Verkaufsobjekt), das nun vom OLG Hamm in der Berufung bestätigt wurde: Wenn der Verkäufer behauptet, er habe keine Geschäftsräume, verkauft er immer außerhalb von Geschäftsräumen. |

Dass man in dem Wohnmobil an einem Tisch sitzen kann, macht es nicht zu einem Geschäftsraum. Zudem wäre Voraussetzung für einen mobilen Geschäftsraum im Sinne des § 312 b BGB, dass der Unternehmer darin für gewöhnlich seinen Geschäften nachgeht. Die vorherige E-Mail-Kommunikation der Vertragsparteien hat keinen Einfluss, denn auf eine tatsächlich vorliegende Überrumpelungssituation kommt es nicht an. Ob das Widerrufsmotiv Kaufreue ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Denn der Sinn des Widerrufsrechts besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben (OLG Hamm 13.3.25, I-30 U 84/24, Abruf-Nr. 247466, eingesandt von RA Oliver Güldenberg, Voerde/Duisburg).

AUSGABE: VA 5/2025, S. 75 · ID: 50379960

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