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ProzessrechtAusbleiben des Betroffenen: Neues zum Einspruch
Abo-Inhalt17.04.20252 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
| Verfahrensrechtliche Dauerbrenner im Bußgeldverfahren sind Fragen zum unentschuldigten Ausbleiben des Betroffenen und der Verwerfung seines Einspruchs durch das AG. Wir stellen dazu neuere Rechtsprechung vor. |
- KG 20.11.24, 3 ORbs 192/24, Abruf-Nr. 245842
- Im Streit war ein Ladungsmangel aufgrund der nicht aktenkundigen Aufgabe des Lebensmittelpunkts. Das KG hat zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG entschieden: Wird eine nicht ordnungsgemäße Ladung behauptet, müssen sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben. Das bedeutet: Hat der Zusteller die Ladung unter der gerichtsbekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, muss in der Regel zu Umständen vorgetragen werden, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen, wie z. B. tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten usw. Jedenfalls müssen sog. rügevernichtende Umstände mitgeteilt werden, wenn nach der konkreten Fallgestaltung eine dem Ladungsmangel entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft infrage kommt. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in einer früheren Hauptverhandlung von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden war und hiernach seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, dass er überhaupt gewillt war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
- KG 20.11.24, 3 ORbs 206/24, Abruf-Nr. 245843
- Erscheint keine vertretungsberechtigte Person der Nebenbeteiligten, kann der Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden. Die Verwerfungsmöglichkeit des § 74 Abs. 2 OWiG knüpft allein an den Betroffenen an. Betroffener im Sinne des OWiG ist aber die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet. Das KG sieht auch keine Möglichkeit, § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbeteiligte juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechend anzuwenden. Deren Rechtsstellung richte sich prozessual weitgehend nach den Regelungen für Einziehungsberechtigte.
- OLG Jena 6.11.24, 1 ORbs 132 SsBs 134/24, Abruf-Nr. 245846
- Hinzuweisen ist schließlich auf einen Beschluss des OLG Jena zu den Anforderungen an die Gründe des nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteils. Danach muss das AG im Verwerfungsurteil die vom Betroffenen bzw. dessen Verteidiger vorgebrachten Gründe mitteilen, die diese vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten haben. Anderenfalls kann das OLG nicht prüfen, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und damit die Verwerfungsentscheidung zu Recht ergangen ist.
AUSGABE: VA 5/2025, S. 88 · ID: 50281992
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