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WiderrufsrechtBGH zur Widerrufsbelehrung und zum Widerrufsformular
| Für Werkstätten im Pannendienst oder beim Hol- und Bringservice gilt: Wann immer der Vertrag zwar Auge in Auge mit dem Kunden, aber nicht in den Geschäftsräumen der Werkstatt (weil am Straßenrand oder beim Kunden zu Hause) geschlossen wird, ist das – wenn der Kunde als Verbraucher handelt – ein Außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag, § 312b BGB. Hier muss der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Und zur Wahrung des Werklohnanspruchs muss das vorbereitete Widerrufsformular übergeben werden. |
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Widerrufsbelehrung geht auch auf die Situation ein, dass das Widerrufsrecht mit Fertigstellung der Arbeit erlischt, wenn der Geschädigte in Kenntnis dieser Rechtslage das sofortige Beginnen mit der Dienstleistung verlangt (§ 356 Abs. 4 Ziffer 2 a bis c BGB). Und dazu hat der BGH in einem Ölspurbeseitigungsfall nun entschieden: Wenn dem Verbraucher das vorbereitete Formular für den Widerruf nicht übergeben wird, schuldet er bei einem Widerruf den Werklohn für die fertige Leistung trotz der Aufforderung zum Sofortbeginn doch nicht (BGH 20.2.25, VII ZR 133/24, Abruf-Nr. 247116).
AUSGABE: VA 5/2025, S. 75 · ID: 50371911