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ReparaturkostenAbtretung, Rückabtretung und das Werkstattrisiko
| Zum Klassiker des Werkstattrisikos nach Abtretung und Rückabtretung hat das AG Siegburg seine „kein Untergang des Werkstattrisikos“-Auffassung sorgfältig begründet: Es sei nicht so, dass durch die zunächst erfolgte Sicherungsabtretung das Werkstattrisiko von der Forderung „abfallen“ würde und dann bei einer erneuten Rückabtretung nicht erneut aufleben könne. Durch die Grundsätze des Werkstattrisikos werde der Anspruch als solcher inhaltlich nicht verändert. |
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Rückabtretung treuwidrig allein zu dem Zweck erfolge, um mögliche Einwendungen gegen die Reparaturrechnung auszuschließen. Zum einen bleibe der Schädiger insoweit geschützt, als dass er seine Einwendungen nach wie vor in einem etwaigen Prozess gegen die Werkstatt vorbringen könne. Hier könne er die ihm abgetretenen Ansprüche auf Rückforderung geltend machen. Zum anderen erscheine eine Rückabtretung in den Fällen, in denen die Regulierung der Ansprüche problematisch ist, auch unter dem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass aus Sicht der Werkstatt erster Schuldner der Geschädigte sei und sie nicht verpflichtet sei, zunächst gegen den Schädiger aufgrund der sicherungshalber abgetretenen Forderung vorzugehen (AG Siegburg 25.3.25, 120 C 93/24, Abruf-Nr. 247375 eingesandt von RA Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
AUSGABE: VA 5/2025, S. 76 · ID: 50371912