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AkteneinsichtUmfang der „Akteneinsicht“ im Bußgeldverfahren
| Wir haben schon mehrfach über die Rechtsprechung des AG Köln zum Umfang der „Akteneinsicht“ im Bußgeldverfahren bzw. zum Umfang des Betroffenen auf Herausgabe von Messunterlagen berichtet (zuletzt VA 25, 30). |
Das AG Köln hat nun seine zugunsten des Betroffenen recht weite Rechtsprechung noch einmal bekräftigt (29.1.25, 812 OWi 3/25 (b), Abruf-Nr. 247324). Danach ist dem Verteidiger, dessen Mandanten eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, auf Antrag die vollständige Messreihe und auch der Token zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 46 OWiG i. V. m. § 147 StPO. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen. Das standardisierte Messverfahren bewirkt in diesem Sinne eine Beweislastumkehr, da der Betroffene konkret die Richtigkeit der Messung entkräften muss. Dies ist ihm nicht möglich, wenn er die Messung nicht vollständig überprüfen kann. Das setzt wiederum voraus, dass ihm alle vorhandenen Daten, insbesondere die gesamte Messreihe, zugänglich gemacht werden. Es ist zudem nicht statthaft, die herauszugebenden Datensätze zu begrenzen, z. B. auf fünf oder acht weitere Messungen aus der Messreihe.
AUSGABE: VA 5/2025, S. 85 · ID: 50341125