RegressDer Regress des Versicherers gegen den Autovermieter bzw. die vermietende Werkstatt
Zunehmend, wenn auch längst noch nicht flächendeckend, wenden Gerichte den subjektbezogenen Schadenbegriff auch auf die Mietwagenthematik an. Die Folge dieses Trends zum „Mietwagenrisiko“ ist, dass auf der Grundlage der Vorteilsausgleichsabtretung punktuelle Regressansprüche gegen Autovermieter bzw. die vermietende Werkstatt (im Folgenden werden beide als „Autovermieter“ zusammengefasst) erhoben werden.
1. Der kluge Autovermieter baut vor
Die beste Prophylaxe des Autovermieters gegen den „Zu teuer“-Einwand ist eine klare Preisvereinbarung im Mietvertrag. Denn der Versicherer kann – weil er aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht – im Regress nichts verlangen, was der Geschädigte in seiner Rolle als Mieter vor der Zession nicht auch hätte verlangen können.
Wenn der Mieter mit dem Vermieter einen Betrag vereinbart hat und dieser Betrag berechnet wurde, kann der Mieter nichts zurückverlangen. Allenfalls könnte dann eine Verletzung einer Aufklärungspflicht die Grundlage sein. Doch ein vereinbarter Tarif etwa in Höhe der vom Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelten Beträge löst sicher keine solche Aufklärungspflicht aus. Der BGH sieht die nämlich nur bei „deutlich über dem Üblichen“ liegenden Tarifen (BGH 21.11.07, XII ZR 128/05, Rn. 10, Abruf-Nr. 251205). Liegen die Voraussetzungen vor, lautet der Abwehrtext:
Musterformulierung — Den Mietwagentarif hat die Beklagte ausweislich des beigefügten Mietvertrags mit dem Zedenten vereinbart. Die Beklagte hat das Vereinbarte berechnet. Damit kann der Zedent nichts von der Beklagten zurückfordern. Was der Zedent (Kunde) nicht fordern kann, kann der Zessionar (also die Klägerin) auch nicht fordern. Da der vereinbarte Preis ganz und gar im üblichen Rahmen liegt, liegen auch die Voraussetzungen von BGH XII ZR 128/05, Rn. 10 nicht vor. Im Übrigen fehlt es dazu an jeglichem Vortrag der Klägerin.
2. Die Mietwagen-Inanspruchnahmedauer
Im Hinblick auf die Mietwagendauer käme ein Schadenersatzanspruch gegen die Werkstatt wegen verzögerter Reparatur nur in Betracht, wenn es eine schuldhaft verzögerte Reparatur wäre. Das ist eine Frage des Tatsachenstoffs im Einzelfall, die der Standardisierung nicht zugänglich ist.
Auf der Rechtsebene ist auf das Zusammenspiel von § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB hinzuweisen. Das bedeutet nach Auffassung von VA: kein Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung ohne ordnungsgemäße Inverzugsetzung.
Musterformulierung — Die Verzögerung ist von der Beklagten nicht verschuldet. Auf die Verzögerungsursachen … hatte sie keinen Einfluss. Damit fehlt es am nach § 280 BGB für einen Schadenersatzanspruch notwendigen Verschulden. Darauf kommt es jedoch am Ende gar nicht an, denn aus § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB ergibt sich: kein Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung ohne ordnungsgemäße Inverzugsetzung. Der Zedent hat die Beklagte nicht in Verzug gesetzt.
3. Der „Mietwagen war gar kein Mietwagen“-Regress
Mindestens ein insoweit regressaktiver Versicherer versucht, die Gerichte schriftsätzlich dadurch zu irritieren, dass er behauptet, ein Mietwagen bedürfe einer „Konzessionierung“. Dafür verweist er auf § 49 Abs. 4 PersBefG. Dort ist der Mietwagen aus der Personenbeförderung geregelt. Also das taxiähnliche Fahrzeug, das nur auf Bestellung und nicht auf „Winken am Straßenrand“ Fahrgäste aufnehmen darf. Rund um das Schadenrecht geht es aber um das „Vermietfahrzeug für Selbstfahrer“ aus § 6 IV Nr. 2 FZV.
Allerdings ist es kein Geheimnis, dass insbesondere Autohäuser Fahrzeuge vermieten, bei denen der Zulassungsstelle nicht die beabsichtigte Nutzung als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer angezeigt wurde. Ein solcher Verstoß führt aber nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrags, AG Stuttgart 8.10.18, 44 C 3512/18, Abruf-Nr. 204956: „Nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage verstößt eine gewerbliche Anmietung von Fahrzeugen ohne Eintragung des Vermietzwecks gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 IV Nr. 1 FZV und wäre wettbewerbswidrig. Hieraus kann jedoch keine Unwirksamkeit des Mietvertrags abgeleitet werden, da es sich um kein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB handelt.“
Daher hat das AG Bautzen eine solche Regressklage zurückgewiesen. Sorgfältig begründet es, warum der Mietvertrag nicht nichtig ist. Dass die Vermietung der rechtstreuen Konkurrenz gegenüber wettbewerbswidrig sei, habe keine Auswirkung im Verhältnis vom Vermieter zum Mieter. Eine Aufklärungspflicht, dass das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle nicht zutreffend registriert ist, bestehe nicht. Doch selbst wenn sie bestünde, sei dem Kunden durch deren Verletzung kein Schaden entstanden (AG Bautzen 1.7.24, 20 C 396/22, Abruf-Nr. 242967, eingesandt von RA Christian Pahlke, Fertig und Frenzel, Dresden).
4. Unsere Musterformulierung zur Klageerwiderung
Zu diesem Themenkreis rund um den Mietwagenkosten-Regress werden nach Einschätzung von VA die meisten Regressvorgänge entstehen. Daher haben wir für Sie eine Musterformulierung zur Klageerwiderung vorbereitet. Diese beruht auf einem realen Vorgang und endete mit Klagerücknahme. Sie ist allerdings nur eine Leitlinie und muss unbedingt an den konkreten Klagevortrag angepasst werden. Sie können den Textbaustein unter Abruf-Nr. 50675980 und auf der VA-Homepage (iww.de/va) abrufen.
AUSGABE: VA 2/2026, S. 28 · ID: 50668448