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UmsatzsteuerEU-Geschäft: Lässt sich eine ungültige USt-IdNr. rückwirkend heilen?
| Ein Leser hat ASR folgenden Sachverhalt geschildert: Ein französischer Kunde hat bei uns ein Fahrzeug gekauft. Bei Kaufvertragsschluss war die USt-IdNr. des Käufers gültig; bei Abholung des Fahrzeugs jedoch nicht mehr. Der Käufer hat das Fahrzeug dennoch mitgenommen. Abgerechnet haben wir brutto. Einige Monate später hat der Käufer eine neu ausgestellte gültige USt-IdNr. angegeben. Nun stellt sich die Frage: Ist dem Käufer die Umsatzsteuer zu erstatten? |
Antwort | Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStG für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind erfüllt, wenn der Kunde Ihnen gegenüber mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt (BFH, Urteil vom 05.02.2004, Az. V B 180/03, Abruf-Nr. 041139). Weil die Lieferung mit Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt, sprich mit der Abholung des Fahrzeugs – und zu diesem Zeitpunkt die USt-IdNr. nicht gültig war – liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Monate später eine nunmehr neue gültige USt-IdNr. vorgelegt wurde. Etwas anderes gilt für die nachträgliche Verwendung einer bereits im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. Diese entfaltet nach Abschn. 6a.1 Abs. 19 S. 3 UStAE für Zwecke der Steuerbefreiung eine Rückwirkung.
AUSGABE: ASR 1/2025, S. 1 · ID: 50246996