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RegressWerkstätten aufgepasst: Nicht selbstherrlich über das Gutachten hinaus reparieren
| In einem Regressverfahren eines Versicherers gegen eine Werkstatt hat das AG Eilenburg zu den Pflichten der Werkstatt gegenüber dem Geschädigten als deren Kunde klare Ansagen gemacht: Sie hat als Werkstatt grundsätzlich so zu reparieren, wie vom Auftraggeber beauftragt. Wenn der Auftrag auf eine Reparatur gemäß gutachterlicher Vorgaben lautet, hat sich die Werkstatt daran zu halten. Weil sie das im entschiedenen Fall präzise getan hat, wurde die Regressklage des Versicherers abgewiesen. |
Das Gericht gibt noch folgenden Hinweis: Lediglich bei offensichtlich fehlerhaften Reparaturanweisungen im Gutachten muss die Werkstatt eine Beanstandung vornehmen. Und: Sie darf nicht über das Gutachten hinausgehen, ohne das mit dem Auftraggeber abzustimmen (AG Eilenburg, Urteil vom 04.12.2004, Az. 8 C 1176/23, Abruf-Nr. 245340, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).
AUSGABE: ASR 1/2025, S. 2 · ID: 50264435