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BuchführungGeschäftsunterlagen – das darf 2025 in den Reißwolf

02.01.2025 1 Min. Lesedauer

| Alle Jahre wieder stellt sich zu Beginn eines Jahres – und somit auch Anfang 2025 – in Autohäusern und Kfz-Werkstätten die Frage, welche Geschäftsunterlagen aussortiert und vernicht werden dürfen, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen. Antworten liefert die Übersicht von ASR. |

Praxistipps | In puncto Aufbewahrung müssen Sie Folgendes wissen:
  • Geschäftsunterlagen waren bisher je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV, Abruf-Nr. 244968) wurde die Frist für Buchungsbelege jedoch jüngst auf acht Jahre verkürzt. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Erleichterungen gelten bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen: Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit Erhalt der Rechnung, für abgesandte Lieferscheine mit Versand der Rechnung.

  • Trotz Ablauf der regulären Frist dürfen Sie die Unterlagen nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie – sofern Sie den Gewinn Ihres Kfz-Betriebs per Bilanz ermitteln – eine Rückstellung bilden.
  • Soweit die Unterlagen zur drohenden oder begonnenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nötig sind, dürfen und sollten Sie diese länger als sechs bzw. zehn Jahre lang aufbewahren.

Ausgabe: 1/2025, S. 5 · ID: 50192515

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