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Kommunikation mit dem FinanzamtE-Bilanz: Dem Finanzamt sind künftig Berichte und Verzeichnisse elektronisch zu übermitteln

Abo-Inhalt02.01.202541 Min. Lesedauer

| Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG per Bilanz, müssen Sie deren Inhalt sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- tragung an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese Übermittlungspflicht hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) noch ausgeweitet: Zu übermitteln sind künftig u. a. auch der Kontennachweis und das Anlageverzeichnis. |

E-Bilanz umfasst derzeit keine Verzeichnisse und Berichte

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AUSGABE: ASR 1/2025, S. 21 · ID: 50253672

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