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ErbrechtAnwendung der Pflichtteilsstrafklausel
| Eine nach einer testamentarisch verfügten Pflichtteilsstrafklausel erforderliche Geltendmachung des Pflichtteils „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten setzt ungeachtet der Reaktion des Erben grundsätzlich keine nach außen dokumentierte Verweigerungshaltung des Erben voraus, sondern liegt regelmäßig bereits vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne zuvor ein Einvernehmen mit dem Erben herzustellen – einseitig und in konfrontativer Weise zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche an den Erben herantritt. |
Es gehört zu den Klassikern unter den letztwilligen Verfügungen, wenn Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Längstlebenden berücksichtigen. Verbunden wird eine solche letztwillige Verfügung regelmäßig mit einer Pflichtteilsstrafklausel, wonach die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall gegenüber dem Längstlebenden dazu führt, dass der Pflichtteilsberechtigte auch nach dem Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhält.
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 170 · ID: 50526453
