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SchuldanerkenntnisBedauern ist noch kein Schuldanerkenntnis
| Das in einer Sprachnachricht unmittelbar nach dem Tod eines Tieres übermittelte Eingeständnis eines Tierarztes gegenüber dem Halter, der Ausgang der Behandlung tue ihm „furchtbar leid“, stellt weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Anerkenntnis dar. |
Ein rechtlich wirksames haftungsbegründendes Anerkenntnis kann nach dem OLG Dresden (6.1.25, 4 U 1192/24, Abruf-Nr. 250135) schon nicht mündlich abgegeben werden, § 781 BGB. Hier ist die Schriftform vorgeschrieben und selbst die elektronische Form ausgeschlossen. Aber auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist nach Ansicht des OLG nicht gegeben. Der erforderliche Rechtsbindungswille liege nur vor, wenn die in der Erklärung verwendeten Formulierungen erkennen lassen, dass die Parteien ihre aus dem Haftpflichtfall folgenden Rechtsbeziehungen durch eigene Regelung verbindlich festlegen wollen.
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 168 · ID: 50526448
