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ProzessvergleichVersäumung der Widerrufsfrist
| Die Verlängerung der in einem Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist durch das Gericht ist nicht statthaft. |
Oft wird vor Gericht ein Widerrufsvergleich geschlossen, weil der Vergleichsinhalt noch mit Mandant und/oder Dritten – z. B. Versicherungen – abgestimmt werden muss. Gerade in Urlaubszeiten gelingt es dann nicht immer, die Abstimmung zu finalisieren. Das wirft die Frage auf, ob eine Verlängerung der Widerrufsfrist beantragt und vom Gericht bewilligt werden kann, oder der Vergleich widerrufen werden muss. Nach dem KG (21.3.25, 21 U 95/22, Abruf-Nr. 250132) kommt keine Verlängerung in Betracht. Es handele sich um keine gesetzliche oder gerichtliche Frist nach § 224 ZPO, sondern um eine von den Parteien vereinbarte, was eine Verlängerung ausschließe. Der Verlängerungsantrag könne auch nicht in einen Widerruf umgedeutet werden. Das KG sieht auch keine Möglichkeit einer Wiedereinsetzung, da die Widerrufsfrist schon keine der in § 233 ZPO genannten Fristen darstelle und die Voraussetzungen einer analogen Anwendung nicht gegeben seien. Folge: Es besteht eine Bindung an den Vergleich, was für den Anwalt Haftung begründen kann.
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 165 · ID: 50526444
