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NachlassNachlassverzeichnis auf Antrag eines Nachlassgläubigers
Abo-Inhalt13.10.2025184 Min. Lesedauer
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| Die auf Antrag eines Nachlassgläubigers vorzunehmende Bestimmung einer Inventarfrist durch das Nachlassgericht scheidet aus, wenn der Erbe bereits ein den §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Nachlassverzeichnis – selbst oder durch seinen Vertreter – „errichtet“, also gemäß § 1993 BGB beim Nachlassgericht eingereicht hat. |
Der Bezugnahme auf ein dort befindliches Inventar gemäß § 2004 BGB, der den Fall betrifft, dass es an einer „Errichtung“ des Inventars durch den Erben fehlt, bedarf es nach Ansicht des OLG Saarbrücken nicht (25.6.25, 5 W 33/25, Abruf-Nr. 250137).
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 169 · ID: 50526451
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