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ZustellungNachweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens
| Die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründen für sich allein genommen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger. |
Das BAG (30.1.25, 2 AZR 68/24, Abruf-Nr. 247195) bestätigt die (strenge) Linie der Rechtsprechung, wonach der Zugang und nicht nur die Absendung nachzuweisen ist, wenn der Zugang einer Erklärung rechtsgestaltende Wirkung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (20.6.24, 2 AZR 213/23) und des BGH (6.10.22, VII ZR 895/21) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i. S. v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang liegt beim Erklärenden.
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 168 · ID: 50526449
