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KostenrechtParteiwechsel auf Beklagtenseite
| Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind. |
Der Kläger hat zunächst von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Herausgabe von Gegenständen, die in einer Inventarliste mit den Ziff. 1 bis 108 aufgezählt waren, begehrt. Er hat dann seine Klage umgestellt und allein vom neu in den Prozess einbezogenen Beklagten zu 3) die Herausgabe dieser Gegenstände – allerdings nur die in der Inventarliste mit den Ziff. 1 bis 106 bezeichneten Sachen – verlangt. Der Addition – der faktischen Verdoppelung des Streitwerts – der jeweiligen Herausgabeverlangen hat das KG (20.6.25, 7 W 18/25, Abruf-Nr. 250134) widersprochen. Nach § 39 Abs. 1 GKG würden die Streitwerte nur bei mehreren Streitgegenständen in demselben Verfahren in demselben Rechtszug zusammengerechnet. Hier fehle es an mehreren Streitgegenständen. Diese seien vielmehr wirtschaftlich identisch.
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 167 · ID: 50526446
