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KostenrechtSofortige Beschwerde gegen Nachfestsetzung
| Kann die nachträgliche Festsetzung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzter Kosten nach § 106 Abs. 2 ZPO (ohne zusätzliche Kosten) durchgeführt werden, fehlt einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Rechtsschutzbedürfnis. |
Auf den Kostenfestsetzungs- bzw. -ausgleichsantrag der einen Partei wird bei einer quotalen Verteilung der Kostengrundentscheidung die andere Partei nach § 106 Abs. 1 ZPO aufgefordert, ihre Kosten binnen einer Woche anzumelden. Angesichts der Kürze der Frist, gelingt dies nicht immer. Es fragt sich dann, wie die Kosten der anderen Partei noch berücksichtigt werden können. In Betracht kommt einerseits die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, andererseits eine eigenständige Festsetzung nach § 106 Abs. 2 ZPO. Das OLG Frankfurt (2.4.25, 30 W 28/25, Abruf-Nr. 250133) hat nun entschieden: Diese beiden Verfahren unterliegen nicht dem Wahlrecht der Partei. Es ist primär die Möglichkeit der Nachfestsetzung nach § 106 Abs. 2 ZPO zu nutzen.
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 166 · ID: 50526445
