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Kosten für Streitantrag nach WiderspruchWer muss einzahlen – Gläubiger oder Schuldner?
Abo-Inhalt13.10.2025200 Min. Lesedauer
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entscheidung
LG Karlsruhe| Das gerichtliche Mahnverfahren kommt durch den Widerspruch des Schuldners zunächst zum Stillstand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht stellt. Was aber, wenn der Schuldner der Entscheidung zuvorkommt und seinerseits diesen Antrag stellt? Wer muss dann den weiteren Gerichtskostenvorschuss zahlen – Gläubiger oder Schuldner? Damit hat sich jetzt das LG Karlsruhe auseinandergesetzt. Es macht deutlich, dass es darauf ankommt, ob der Mahnantrag vor oder nach Inkrafttreten des KostBRÄG 2025 gestellt wurde. |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
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AUSGABE: FMP 10/2025, S. 182 · ID: 50526457
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